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XanGo von Vertriebsverbot nicht betroffen! E-Mail
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Geschrieben von Netcoo Redaktion   
21.02.2007 | 16:18 Uhr
Bryan DavisDie XanGo Germany GmbH darf allen Gerüchten zum Trotz nach wie vor den XanGo-Fruchtsaft in Deutschland weiter vertreiben.

Das Landgericht Bielefeld hat zwar bereits am 19. Dezember 2006 eine einstweilige Verfügung erlassen, diese betrifft aber nur einen XanGo-Vertriebspartner.


Die EV betrifft aber nicht das Unternehmen direkt. Ein Verkaufsverbot für die XanGo GmbH gibt es nicht. In der einstweiligen Verfügung wurde festgelegt, dass der betroffene Vertriebspartner das XanGo Getränk nicht ohne Novell Food Zulassung in Verkehr hätte bringen dürfen. Der Vertriebspartner hat Berufung gegen die einstweilige Verfügung beantragt.

"Nach seiner Auffassung ist für die Frage der Genehmigungspflichtigkeit des Produktes maßgeblich, ob die Mangostan als solche, deren Mark in dem XanGo-Getränk als Zutat enthalten ist, bereits vor dem 1. Mai 1997 in der EG in nennenswertem Umfang verzehrt worden ist. Dies sei der Fall, wie sich aus Literaturhinweisen, Handelsmarktinformationen und Importstatistiken ergebe. Das XanGo-Getränk dürfe daher in den Verkehr gebracht werden, ohne daß eine Genehmigung nach der Novel-Food-Verordnung im Amtsblatt der EG veröffentlicht ist", so RA Dr. Wehlau in einer schriftlichen Stellungnahme. Am 27. März wird das OLG Hamm über den Streitfall in der Berufungsinstanz mündlich
verhandeln.


Bild: XanGo Mitgründer Bryan Davis
 



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Strunz Karl sagt: XANGO - Wellnessgetränk

  Sehr geehrte Damen und Herren
Da ich in Österreich bereits ein zertifiziertes Produkt ( Wellnessgetränk und Functional-drink ) von der Firma AGES Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH besitze und es in verschiedenen Firmen wie Juvina , Starzinger, Wild, Pittner , Schlacher usw abfüllen lasse ist eine Frage an Sie, ob für Xango und Xalo eine Zulassung für Österreich besteht. Weiters ist es nach EU Richtlinien verboten ein Getränk als GESUND zu bezeichnen wenn keine Zulassung dafür besteht. Ich tte um Auskunft.
Hochachtungsvoll

Strunz Karl
14 Dezember 2007 | 03:26 Uhr | Website des Autors anzeigen



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