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Agel Vergütungsplan und § 16 UWG! E-Mail
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Geschrieben von Netcoo Redaktion   
13.10.2006 | 17:42 Uhr

Im Zuge einer Recherche konnten wir zur angeblichen Gesetzeswidrigkeit des Agel-Vergütungsplans erfahren, dass ein Agel-Distributor wegen der Darstellung des Agel-Vergütungsplans auf seinen Internetseiten von dem Direktvertriebsunternehmen Nova Nutria abgemahnt wurde. Da sich der Distributor weigerte eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, wurde eine Einstweilige Verfügung erwirkt.

Nach den uns vorliegenden Informationen, soll die Darstellung des Vergütungsplans auf der Internetseite gegen den § 16 Abs. 2 des UWG verstoßen haben. Die dargestellte Version soll den Verdacht der "progressiven Kundenwerbung" erwecken. Ob diese Einstweilige Verfügung nun Auswirkung auf alle in Deutschland tätigen Agel-Distributoren haben könnte, ist derzeit unklar. Die Frage die sich hier aufdrängt, ob denn alle Distributoren mit den gleichen Internetseiten arbeiten?

Vorgeworfen wurde u.a., dass es sich bei Agel um ein quasi in sich geschlossenes System handelt, da die Agel Produkte nicht für den Wiederverkauf ( so genannte NFR-Produkte) zugelassen sind und man zu Eigenumsätzen beim Einstieg verpflichtet ist, die wiederum verprovisioniert werden.


Zur Hintergrundinformation, hier einmal der § 16 Abs. 1 und 2 des UWG in der Übersicht:


1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.




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Schamsoddin Mohammad Hafes (1325-90), pers. Lyrike
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